23. Nach Art. 13 Abs. 1 Bst. c BGÖ kann eine Person einen Schlichtungsantrag stellen, die nach Art. 11 BGÖ angehört worden ist, wenn die Behörde gegen ihren Willen den Zugang gewähren will. Zu prüfen ist, ob die Antragsteller A und B vorliegend berechtigt sind, gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. c BGÖ einen Schlichtungsantrag einzureichen.