Das EDA führt weiter aus: "Selbst wenn die Dokumente eindeutig einem der beiden Betroffenen zugeordnet werden könnten, was vorliegend nicht der Fall ist, wäre ein wahrscheinliches Risiko für eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Privatsphäre u.E. dennoch fraglich. Dies nicht zuletzt deshalb, weil die Betroffenen die mittels Zugangsgesuchen erhaltenen amtlichen Dokumente regelmässig in medialen Berichterstattungen direkt referenzieren und besprechen. Im Ergebnis sind wir der Auffassung, dass auf die beiden Schlichtungsanträge der Betroffenen mangels Aktivlegitimation im Hinblick auf Art. 13 Abs. 1 Bst. c BGÖ nicht eingetreten werden sollte."