22. Das EDA macht in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2025 gegenüber dem Beauftragten geltend, dass vorliegend die Offenlegung von bereits an zwei Betroffene herausgegebene amtliche Dokumente zu beurteilen sei. Die jeweiligen Dokumente könnten indes weder der einen noch der anderen Person zugeordnet werden. Nach Ansicht des EDA bestehe folglich kein direkter Personenbezug, weshalb die Aktivlegitimation der Antragsteller A und B zur Einreichung eines Schlichtungsantrags gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. c BGÖ in Frage gestellt werden müsse. Das EDA führt weiter aus: