Damit sei der Schaden bereits angerichtet und er verlange eine Schlichtung, in der insbesondere auch die Offenlegung ebendieser Liste berücksichtigt werde. 21. Auf die weiteren Ausführungen der Antragsteller A und B und des EDA sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ