Am 1. September 2025 reichte Antragsteller A eine ergänzende Stellungnahme ein und machte sinngemäss geltend, das Öffentlichkeitsgesetz dürfe nicht dazu missbraucht werden, die Recherchetätigkeiten von Medienschaffenden auszuspionieren. Im Grunde sei das Schlichtungsverfahren allerdings obsolet, da das EDA dem Zugangsgesuchsteller bereits eine Liste der Anfragen von Antragsteller A herausgegeben habe. Damit sei der Schaden bereits angerichtet und er verlange eine Schlichtung, in der insbesondere auch die Offenlegung ebendieser Liste berücksichtigt werde.