BGÖ das Öffentlichkeitsgesetz für den Zugang zu Dokumenten, in welche bereits Einsicht gewährt worden sei, nicht gelte. Schliesslich würden der Einsichtsgewährung "gewichtige datenschutzrechtliche Normen" entgegenstehen, zumal durch die Offenlegung der Recherchetätigkeit die weltanschaulichen und politischen Überzeugungen bekannt würden. 20. Am 1. September 2025 reichte Antragsteller A eine ergänzende Stellungnahme ein und machte sinngemäss geltend, das Öffentlichkeitsgesetz dürfe nicht dazu missbraucht werden, die Recherchetätigkeiten von Medienschaffenden auszuspionieren.