Im Vordergrund stünden nicht die Dokumente, sondern bestimmte Personen und die Information, welche Dokumente von diesen Personen verlangt wurden. Im Ergebnis solle deren Privatsphäre durchleuchtet werden, was nicht der Sinn des Öffentlichkeitsgesetzes sei. Weiter brachte Antragsteller B vor, die Gewährung der Einsicht in amtliche Dokumente stelle eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar, weshalb gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ das Öffentlichkeitsgesetz für den Zugang zu Dokumenten, in welche bereits Einsicht gewährt worden sei, nicht gelte.