Am 28. August 2025 reichte Antragsteller B eine ergänzende Stellungnahme ein und wiederholte vorab, mit der vom EDA beabsichtigen Zugangsgewährung nicht einverstanden zu sein. Antragsteller B anerkenne das Recht von Dritten, dieselben Unterlagen einsehen zu können, die er selbst eingesehen habe. Vorliegend handle es sich allerdings um eine andere Konstellation, die darauf abziele, die Recherchetätigkeit einer Privatperson auszuspionieren. Im Vordergrund stünden nicht die Dokumente, sondern bestimmte Personen und die Information, welche Dokumente von diesen Personen verlangt wurden.