3/17 Einschätzung, dass die offenzulegenden Unterlagen im vorgesehenen Umfang keine Personendaten im Sinne des Bundesgesetzes über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1) der Antragsteller A und B enthielten, weshalb kein Risiko für eine wahrscheinliche, wesentliche Beeinträchtigung der Privatsphäre von Antragsteller A und B ersichtlich sei. 19. Am 28. August 2025 reichte Antragsteller B eine ergänzende Stellungnahme ein und wiederholte vorab, mit der vom EDA beabsichtigen Zugangsgewährung nicht einverstanden zu sein.