Das EDA wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Zugangsgesuchsteller den Zugang zu sämtlichen Dokumenten verlange, in welche den beiden Antragsteller A und B Einsicht gewährt worden sei. Nicht verlangt worden sei der Zugang zu Korrespondenz zwischen dem EDA und den beiden Antragstellern. Und weiter: "Da die Beantwortung der zahlreichen Gesuche der beiden [Antragsteller A und B] teilweise in Form von Frage-Antwort-Korrespondenzen erfolgte, sind vom vorliegend zu beurteilenden Gesuch dennoch zumindest teilweise auch solche Korrespondenzen erfasst.