An dieser Entscheidung hält der Beauftragte weiterhin fest." 17. Am 21. August 2025 gelangte der Beauftragte an das EDA und forderte dieses auf, sämtliche vom Zugangsgesuch erfassten Dokumente in derjenigen Form einzureichen, in welcher das EDA den Zugang zu gewähren beabsichtige. 18. Am 25. August 2025 liess das EDA dem Beauftragten die Dokumente in jener Form zukommen, wie es die Gewährung des Zugangs gegenüber dem Zugangsgesuchsteller in Betracht ziehe. Das EDA wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Zugangsgesuchsteller den Zugang zu sämtlichen Dokumenten verlange, in welche den beiden Antragsteller A und B Einsicht gewährt worden sei.