er kann dasjenige Vorgehen wählen, das dem einzelnen Fall am besten angemessen ist (Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963, 2024). Wie wir Ihnen bereits telefonisch mitgeteilt haben, hat der Beauftragte vorliegend von diesem Recht Gebrauch gemacht und festgelegt, das Verfahren schriftlich durchzuführen, da er dies im vorliegenden Fall als angemessen beurteilt. An dieser Entscheidung hält der Beauftragte weiterhin fest.