Der Beauftragte erklärte gegenüber Antragsteller A am 16. Juli 2025 telefonisch und am 4. September 2025 per E-Mail, dass das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 12 Abs. 2 VBGÖ mündlich oder schriftlich durchgeführt werden kann. "Zudem obliegt gemäss Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz die Festlegung des Verfahrens im Einzelnen dem Beauftragten; er kann dasjenige Vorgehen wählen, das dem einzelnen Fall am besten angemessen ist (Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963, 2024).