Mit E-Mail vom 14. Juli 2025 erklärte das EDA gegenüber dem Beauftragten, auf eine ergänzende Stellungnahme zu verzichten, und verwies auf die Eingabe vom 26. Mai 2025. 16. Mit Eingaben vom 16. Juli 2025, 1. September 2025 und 4. September 2025 verlangte Antragsteller A die Durchführung einer mündlichen Schlichtungssitzung. Der Beauftragte erklärte gegenüber Antragsteller A am 16. Juli 2025 telefonisch und am 4. September 2025 per E-Mail, dass das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 12 Abs. 2 VBGÖ mündlich oder schriftlich durchgeführt werden kann.