"Dies nicht zuletzt deshalb, weil die Betroffenen die mittels Zugangsgesuchen erhaltenen amtlichen Dokumente regelmässig in medialen Berichterstattungen direkt referenzieren und besprechen." 14. Am 10. Juli 2025 informierte der Beauftragte die Antragsteller A und B sowie das EDA darüber, dass er das Schlichtungsverfahren schriftlich durchführen werde und sie die Gelegenheit erhielten, eine ergänzende Stellungnahme einzureichen (Art. 12 Abs. 2 VBGÖ). 15. Mit E-Mail vom 14. Juli 2025 erklärte das EDA gegenüber dem Beauftragten, auf eine ergänzende Stellungnahme zu verzichten, und verwies auf die Eingabe vom 26. Mai