BGÖ in Frage gestellt werden." Das EDA stellte darüber hinaus in Frage, ob bei Offenlegung der verlangten Dokumente mangels Personenbezug überhaupt mit einem wahrscheinlichen Risiko für eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Privatsphäre zu rechnen sei. "Dies nicht zuletzt deshalb, weil die Betroffenen die mittels Zugangsgesuchen erhaltenen amtlichen Dokumente regelmässig in medialen Berichterstattungen direkt referenzieren und besprechen." 14.