Diese Frage wird u.E. grundsätzlich durch Art. 2 VBGÖ (Prinzip des gleichen Zugangs für jede Person) beantwortet." Weiter brachte das EDA vor, dass im vorliegenden Fall bereits an zwei Betroffene offengelegte amtliche Dokumente zur Debatte stünden, welche gar nicht der einen oder anderen Person zugeordnet werden könnten, weshalb kein direkter Personenbezug bestehe. "Konsequenterweise muss daher die Aktivlegitimation der beiden Betroffenen zur Einreichung eines Schlichtungsantrages gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. c BGÖ in Frage gestellt werden."