Es sei inakzeptabel, dass ein Zugangsgesuchsteller die Recherchetätigkeit ausspioniere und ohne eigene Aufwendungen die "[…] die Früchte meiner Arbeit erntet […]". Diese Tätigkeit und die beantragte Korrespondenz würden dem Berufs- und Geschäftsgeheimnis unterliegen, weshalb der Zugang auch in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ zu verweigern sei.