VBGÖ lege nicht fest, dass das "[…] EDA einem Gesuchsteller mitteilen darf, in welche amtlichen Dokumente ein Journalist Einsicht verlangt hat. Der Gesuchsteller weiss in meinem Fall ja gar nicht, welche amtlichen Dokumente mir zugänglich gemacht wurden. Und da ich dem EDA nicht erlaube, dem Gesuchsteller meine direkte Korrespondenz mit dem EDA offenzulegen, hat der Gesuchsteller keine Möglichkeit zu eruieren, welche amtlichen Dokumente mir zugänglich gemacht wurden." Es sei inakzeptabel, dass ein Zugangsgesuchsteller die Recherchetätigkeit ausspioniere und ohne eigene Aufwendungen die "[…] die Früchte meiner Arbeit erntet […]".