Am 13. Mai 2025 reichte Antragsteller A unaufgefordert eine Stellungnahme zuhanden des Beauftragten ein. Darin verlangte Antragsteller A einleitend, dass der Zugang zu den gewünschten Informationen zu verweigern sei. Er führte aus, dass keine überwiegenden öffentlichen Interessen bestünden, weshalb der Zugang in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 BGÖ und Art. 9 BGÖ zu verweigern sei. Darüber hinaus brachte Antragsteller A vor, Art. 2 VBGÖ lege nicht fest, dass das "[…] EDA einem Gesuchsteller mitteilen darf, in welche amtlichen Dokumente ein Journalist Einsicht verlangt hat.