c BGÖ die Möglichkeit bestehe, einen Schlichtungsantrag einzureichen. 8. Gleichentags reichte Antragsteller A einen Schlichtungsantrag beim EDA ein, welches diesen zuständigkeitshalber an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) weiterleitete. 9. Mit E-Mail vom 5. Mai 2025 bestätigte der Beauftragte gegenüber Antragsteller A den Eingang des Schlichtungsantrages und forderte gleichentags das EDA dazu auf, die betroffenen Dokumente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. 10. Am 13. Mai 2025 reichte Antragsteller A unaufgefordert eine Stellungnahme zuhanden des Beauftragten ein.