Mit E-Mail ebenfalls vom 2. Mai 2025 teilte das EDA den Antragstellern A und B mit, in Anbetracht ihrer Rückmeldung auf die Offenlegung der vollständigen Korrespondenz zu verzichten. Hingegen habe der Zugangsgesuchsteller einen Anspruch auf Zugang zu den bereits dem Antragsteller A resp. Antragsteller B offengelegten amtlichen Dokumenten in demselben Umfang. Das EDA ziehe demnach in Betracht, dem Zugangsgesuchsteller diese Dokumente in demselben Umfang offenzulegen. Abschliessend wies das EDA auf die Möglichkeit hin, dass gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. c BGÖ die Möglichkeit bestehe, einen Schlichtungsantrag einzureichen.