Am 2. Mai 2025 gelangte Antragsteller B ans EDA und erklärte, mit der Zugangsgewährung nicht einverstanden zu sein. Antragsteller B brachte vor, dass das Zugangsrecht gemäss Art. 2 VBGÖ nicht dazu missbraucht werden dürfe, die Privatsphäre Dritter zu verletzen und "[…] diese auszuspionieren, um herauszufinden, womit sich diese beschäftigen. Die Anfrage zielt also in erster Linie auf meine Person, Ihre Verordnung ist nur ein Hilfsmittel dazu." 7. Mit E-Mail ebenfalls vom 2. Mai 2025 teilte das EDA den Antragstellern A und B mit, in Anbetracht ihrer Rückmeldung auf die Offenlegung der vollständigen Korrespondenz zu verzichten.