Die "[…] mühsam erstrittenen «amtlichen Dokumente» sind das Resultat monatelanger, ja, teilweise sogar jahrelanger Bemühungen, Recherchen, Abklärungen und frustrierender Streitigkeiten." In Art. 2 VBGÖ stehe zudem nichts davon, dass das EDA dem Zugangsgesuchsteller mitteilen dürfe, in welche amtlichen Dokumente Antragsteller A als Journalist Einsicht verlangt habe. 6. Am 2. Mai 2025 gelangte Antragsteller B ans EDA und erklärte, mit der Zugangsgewährung nicht einverstanden zu sein.