SR 152.31) der einer Person gewährte Zugang zu einem Dokument in demselben Umfang jeder weiteren gesuchstellenden Person zustehe. Das EDA erklärte in seinen E-Mails, dass es am einfachsten wäre, wenn sämtliche jeweils an Antragsteller A resp. Antragsteller B adressierten Stellungnahmen, die entsprechenden Gesuche sowie die offengelegten Dokumente an den Zugangsgesuchsteller weitergeleitet werden könnten. Und weiter: "Da es sich hierbei um direkte Korrespondenz zwischen dem EDA und Ihnen handelt, möchten wir es nicht versäumen, Sie vor einer solchen Vorgehensweise zu konsultieren.