{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-11-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--N_2025-11-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/UHHfDH0j0kVC/Empfehlung%20vom%2011.%20November%202025.%20EDA.%20Anderen%20gesuchstellenden%20Personen%20zug%C3%A4nglich%20gemachte%20Dokumente.pdf", "Checksum": "186715b413d272dd563a2c0400f03a0f"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. November 2025. EDA. 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Art. 3 Abs. 1 Bst. a\nZiff. 5 BGÖ, weswegen das Öffentlichkeitsgesetz Anwendung findet (Ziff. 33–37).\n81.2 Nach Ansicht des Beauftragten ist weder das Zugangsgesuch noch das Vorgehen des Antragstellers (rechts-)missbräuchlich (Ziff. 39–45).\n81.3 Das Begehren des Zugangsgesuchstellers beurteilt sich, da Art. 2 VBGÖ lediglich (deklaratorisch)\nfesthält, was sich ohnehin bereits aus Art. 6 Abs. 1 BGÖ ableiten lässt, nach den Vorgaben des\nÖffentlichkeitsgesetzes (Ziff. 46–52).\n81.4 In Bezug auf Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ hat Antragsteller A die Anwendung der Ausnahmebestimmung im Anwendungsfall des Berufsgeheimnisses vorliegend nicht dargelegt. Darüber hinaus hat\nAntragsteller A in Bezug auf Geschäftsgeheimnisse mit seinen lediglich pauschalen Hinweisen bis\nanhin nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte dargetan, inwiefern\nein objektives Geheimhaltungsinteresse an den ersuchten Informationen besteht. Lediglich pauschale Verweise genügen laut Rechtsprechung 40 nicht, um das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen darzulegen. Die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ wurde damit nicht rechtsgenüglich dargetan (Ziff. 53–65).\n81.5 Das Redaktionsgeheimnis gemäss Art. 17 Abs. 3 BV ist vorliegend nicht tangiert (Ziff. 66–67).\n81.6 Die Antragsteller A und B legen keine begründeten privaten Interessen zum Schutz ihrer Privatsphäre resp. ihrer Personendaten dar und vermochten bis anhin nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte überzeugend darzulegen, inwiefern durch die Offenlegung der vorliegend interessierenden Informationen ihre Privatsphäre ernsthaft beeinträchtigt\nwerden kann. Vorliegend ergibt die Interessenabwägung nach Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 9\nAbs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 36 Abs. 3 DSG nach Ansicht des Beauftragten, dass die öffentlichen Interessen an der Zugangsgewährung die privaten Interessen der Antragsteller A und B an der Geheimhaltung überwiegen (Ziff. 68–81).\n81.7 Nach Ansicht des Beauftragten ist die gesetzliche Vermutung des freien Zugangs zu den verlangten Dokumenten vorliegend nicht widerlegt. Demzufolge empfiehlt der Beauftragte dem EDA, den\nZugang zu den verlangten Dokumenten zu gewähren.\n\nIII Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte:\n\n83. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten gewährt vollständigen Zugang\nzu den Informationen gemäss Zugangsgesuch vom 30. April 2025.\n84. Die Antragsteller können innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des\nBundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG;\nSR 172.021) verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden sind (Art. 15\nAbs. 1 BGÖ).\n85. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten erlässt eine Verfügung, wenn\nes mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ).\n86. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten erlässt die Verfügung innert\n20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer\nVerfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).\n87. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten werden die Namen der Antragsteller sowie des Gesuchstellers anonymisiert\n(Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).\n\n40\nUrteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.4.\n\n16/17\n88. Die Empfehlung wird eröffnet:\n- Einschreiben mit Rückschein (R), teilweise anonymisiert\nAntragsteller A\n\n- Einschreiben mit Rückschein (R), teilweise anonymisiert\nAntragsteller B\n\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nEidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA\nEichenweg 5\n3003 Bern\n\n89. Eine Kopie dieser Empfehlung geht an:\n- Zugangsgesuchsteller (per Einschreiben, teilweise anonymisiert)\n\nReto Ammann André Winkler\nLeiter Direktionsbereich Jurist Direktionsbereich\nÖffentlichkeitsprinzip Öffentlichkeitsprinzip\n\n17/17\n"}