{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-11-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--N_2025-11-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/UHHfDH0j0kVC/Empfehlung%20vom%2011.%20November%202025.%20EDA.%20Anderen%20gesuchstellenden%20Personen%20zug%C3%A4nglich%20gemachte%20Dokumente.pdf", "Checksum": "186715b413d272dd563a2c0400f03a0f"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. November 2025. EDA. 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August 2025 gegenüber\ndem Beauftragten zur Hauptsache geltend, die Offenlegung der verlangten Dokumente würde die\nRecherchetätigkeit und damit die weltanschaulichen und politischen Überzeugungen offenbaren.\nEr belässt es dabei bei dieser Behauptung, ohne dafür konkrete Belege vorzubringen. Antragsteller B legt insbesondere nicht dar und zeigt auch nicht exemplarisch auf, aus welchen Gründen\nsich eine bestimmte weltanschauliche oder politische Überzeugung aus Dokumenten des EDA\noder den Ausschnitten aus der Korrespondenz ableiten lassen sollte, welche den Zugang zu amtlicher Information zum Gegenstand hat. Soweit Antragsteller B auf die Recherchetätigkeit insgesamt verweist und damit auf die Gesamtheit der von ihm verlangten Dokumente Bezug nimmt, ist\ndieses Vorbringen lediglich abstrakter Art und vermag ohne weitergehende Erläuterungen nicht\nzu überzeugen. Nach Auffassung des Beauftragten legt Antragsteller B im Zugangs- resp. Schlichtungsverfahren nicht hinreichend plausibel dar, dass bei der Gewährung des Zugangs zu den\nverlangten Dokumenten weltanschauliche und politische Überzeugungen von Antragsteller B und\ndamit besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Art. 5 Bst. c DSG offenbart würden. Im Übrigen verweist Antragsteller B auf weitere, dem Zugang entgegenstehende, gewichtige\ndatenschutzrechtliche Normen, ohne diese konkret zu benennen. Er äussert sich auch nicht zu\nallfälligen privaten Schutzinteressen und erklärt nicht, inwiefern und aus welchen Gründen seine\nPrivatsphäre bei der Offenlegung der Dokumente beeinträchtigt zu werden droht. Eine drohende\nBeeinträchtigung der Privatsphäre wird nicht belegt und ist für den Beauftragten auch nicht ersichtlich.\n79. Zwischenfazit: Weder Antragsteller A noch Antragsteller B legen begründete private Interessen\nzum Schutz der Privatsphäre resp. der Personendaten dar. Insgesamt sind die von den Antragstellern A und B bis anhin geäusserten Vorbringen lediglich allgemeiner Art und sie haben nicht\nmit der nach der Rechtsprechung erforderlichen Begründungsdichte dargetan, dass aus der Offenlegung der verlangten Informationen eine Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre resultieren\nwürde resp. daraus ein nicht (leicht) wiedergutzumachender Nachteil für sie erwachsen könnte.\n80. Hinsichtlich der öffentlichen Interessen ist zu beachten, dass dem Interesse an der Öffentlichkeit\nder Verwaltung bereits per se Gewicht zu kommt. 39 Die Gewährung des Zugangs ermöglicht es\nder Öffentlichkeit ausserdem zu überprüfen, ob die gesetzlichen Bestimmungen für die Bearbeitung von Zugangsgesuchen durch das EDA eingehalten wurden und das Öffentlichkeitsgesetz\nrechtmässig umgesetzt worden ist. Wenn dies tatsächlich der Fall ist, stärkt die Einsichtnahme\nauch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Behörden.\n81. Zwischenfazit: Im Ergebnis ergibt die Interessenabwägung nach Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 9\nAbs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 36 Abs. 3 DSG nach Ansicht des Beauftragten, dass vorliegend die öffentlichen Interessen an der Zugangsgewährung die privaten Interessen der Antragsteller A und B an\nder Geheimhaltung überwiegen. Nach Ansicht des Beauftragten ist die gesetzliche Vermutung\ndes freien Zugangs zu den verlangten Dokumenten vorliegend nicht widerlegt, weshalb der Zugang zu gewähren ist. Demzufolge empfiehlt der Beauftragte dem EDA, den Zugang zu den verlangten Dokumenten zu gewähren.\n\n39\nBBl 2003 1973 f.; Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 8.4.4.\n\n"}