{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-11-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--N_2025-11-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/UHHfDH0j0kVC/Empfehlung%20vom%2011.%20November%202025.%20EDA.%20Anderen%20gesuchstellenden%20Personen%20zug%C3%A4nglich%20gemachte%20Dokumente.pdf", "Checksum": "186715b413d272dd563a2c0400f03a0f"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. November 2025. EDA. 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Ihre Personendaten sind im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Funktion grundsätzlich nicht zu anonymisieren. 34 Es ist jedoch auch innerhalb der Verwaltungsangestellten zwischen höheren Führungspersonen und hierarchisch nachgeordnetem Behördenpersonal zu unterscheiden. Verwaltungsangestellte in höheren Führungsfunktionen müssen sich unter Umständen auch die Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten gefallen lassen.\nHierarchisch nachgeordnete Verwaltungsangestellte müssen sich zumindest gefallen lassen,\ndass bekannt wird, wer ein bestimmtes Dokument verfasst hat oder für ein bestimmtes Geschäft\nzuständig war. Unabhängig von der Stellung der Person dürfen Personendaten nicht bekanntgegeben werden, wenn dies nicht (leicht) wiedergutzumachende Nachteile für die Betroffenen zur\nFolge hat. 35 Nicht jede Bekanntgabe von Personendaten resp. Daten juristischer Personen stellt\neine Verletzung der Privatsphäre dar, die eine systematische Verweigerung des Zugangs zu dem\nersuchten Dokument rechtfertigen könnte. Die Gefahr einer ernsthaften Schädigung der Persönlichkeit muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit drohen. Mithin muss die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung gewichtig sein. Geringfügige oder bloss unangenehme\nKonsequenzen reichen nicht aus, um ein überwiegendes privates Interesse geltend zu machen.\nEbenso wenig, wenn eine Beeinträchtigung der Persönlichkeit lediglich denkbar bzw. entfernt\nmöglich ist. 36\n75. Gleichzeitig ist das öffentliche Interesse am Zugang zu amtlichen Dokumenten zu berücksichtigen. Zum (allgemeinen) Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung (Art. 1 BGÖ) können weitere besondere Informationsinteressen der Öffentlichkeit treten. 37 Gemäss Art. 6 Abs. 2 VBGÖ\nkann das öffentliche Interesse am Zugang namentlich dann überwiegen, wenn die Zugänglichmachung einem besonderen Informationsinteresse aufgrund wichtiger Vorkommnisse dient (Bst. a),\nwenn die Zugänglichmachung dem Schutz spezifischer öffentlicher Interessen dient, insbesondere dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit\n(Bst. b), oder wenn die Person, deren Privatsphäre durch die Zugänglichmachung beeinträchtigt\nwerden könnte, zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen\noder faktischen Beziehung steht, aus der ihr bedeutende Vorteile erwachsen (Bst. c).\n76. Gemäss Rechtsprechung 38 liegt die Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs bei der zuständigen Behörde resp. der angehörten Drittperson, die den Zugang zu ihren\nInformationen in amtlichen Dokumenten verweigern will. Demnach liegt die Beweislast für die privaten Schutzinteressen resp. die Zugangsverweigerung vorliegend bei Antragsteller A bzw. B.\n77. Antragsteller A beschränkt sich in seiner Eingabe vom 13. Mai 2025 auf das lediglich pauschale\nBegehren, dass Daten zu seiner Person geheim zu halten seien. Dies begründet er im Wesentlichen damit, dass keine überwiegenden öffentlichen Interessen an einer Bekanntgabe bestehen\nwürden und er keine Person des öffentlichen Lebens sei. Hingegen macht Antragsteller A keine\nAusführungen zu allfälligen privaten Schutzinteressen und erklärt nicht, inwiefern und aus welchen\nGründen seine Privatsphäre bei der Offenlegung der Dokumente überhaupt beeinträchtigt zu werden droht. Es ist daran zu erinnern, dass ohnehin nicht jede Bekanntgabe von Personendaten\neine Verletzung der Privatsphäre darstellt, die eine systematische Verweigerung des Zugangs zu\nden ersuchten Dokumenten rechtfertigen könnte (vgl. Ziff. 74). Zu berücksichtigen ist zudem, dass\nAntragsteller A die erhaltenen amtlichen Dokumente und Informationen gemäss EDA regelmässig\nin medialen Berichterstattungen direkt referenziert und bespricht. Inwiefern vor diesem Hintergrund bei der vom EDA beabsichtigten Offenlegung eine Beeinträchtigung der Privatsphäre droht,\n\n34\nUrteil des BGer 1C_59/2020 vom 20. November 2020 E. 4.6.1.\n35\nVgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-6054/2014 vom 23. September 2015 E. 5.1.3.1.\n36\nUrteil des BGer 1C_14/2016 vom 23. Juni 2016 E. 3.4; Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.3.\n37\nUrteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.5.\n38\nSiehe Fussnote 8.\n\n"}