{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-11-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--N_2025-11-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/UHHfDH0j0kVC/Empfehlung%20vom%2011.%20November%202025.%20EDA.%20Anderen%20gesuchstellenden%20Personen%20zug%C3%A4nglich%20gemachte%20Dokumente.pdf", "Checksum": "186715b413d272dd563a2c0400f03a0f"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. November 2025. EDA. 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August 2025 an den Beauftragten wiederholte das EDA seine Einschätzung, dass die\noffenzulegenden Unterlagen im vorgesehenen Umfang keine Personendaten der Antragsteller A\nund B enthielten, weshalb kein Risiko für eine wahrscheinliche, wesentliche Beeinträchtigung der\nPrivatsphäre von Antragsteller A und B ersichtlich sei.\n71. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ wird der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn\ndurch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann. Ausnahmsweise\nkann der Zugang trotz möglicher Beeinträchtigung der Privatsphäre Dritter gewährt werden, wenn\ndas öffentliche Interesse am Zugang überwiegt. Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ sind Personendaten\nnach Möglichkeit zu anonymisieren. Daher gilt die Anonymisierungspflicht nicht absolut, sondern\nist im Einzelfall zu beurteilen. 29 Sofern die Privatsphäre der betroffenen Person nicht beeinträchtigt\nist, trifft die Behörde keine Anonymisierungspflicht. 30 Eine Anonymisierung könnte in diesen Fällen\nsogar eine unverhältnismässige Beschränkung des Zugangsrechts sein. Verlangt eine gesuchstellende Person explizit Zugang zu Personendaten, so ist der Zugang gemäss Art. 9 Abs. 2 BGÖ\nnach Art. 36 DSG bzw. Art. 57s Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG,\nSR 172.010) zu beurteilen.\n72. Die vom vorliegend strittigen Zugangsbegehren mitumfassten Dokumente enthalten keine Personendaten der Antragsteller A oder B. Dies gilt auch für die Ausschnitte aus der Korrespondenz\nzwischen dem EDA und Antragsteller A resp. B mit den diesen offengelegten Informationen. Allerdings gibt selbst das EDA an, dass die Antragsteller die \"[…] mittels Zugangsgesuchen erhaltenen amtlichen Dokumente regelmässig in medialen Berichterstattungen direkt referenzieren und\nbesprechen.\" Wie bereits dargetan, finden sich namentlich in von Antragsteller A verfassten Medienberichten Hinweise auf und Auszüge aus ihm vom EDA zugänglich gemachten Dokumenten,\ndie (auch) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Infolgedessen kann der Beauftragte\nzumindest nicht ausschliessen, dass Rückschlüsse auf die Identität der Antragsteller möglich sind\nund eruierbar ist, welche Dokumente von welcher Person herausverlangt worden sind. Eine vollständige Auflösung des Personenbezugs und damit eine Anonymisierung der Personendaten gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ ist folglich nicht möglich. Jedenfalls wird dies vom EDA nicht hinreichend\nbelegt. Es ist demnach zu prüfen, inwiefern die Offenlegung der verlangten Information die Privatsphäre von Antragsteller A resp. B beeinträchtigen kann.\n73. Relevant ist vorliegend Art. 36 Abs. 3 DSG. Nach dieser Bestimmung dürfen Behörden im Rahmen ihrer Informationstätigkeit von Amtes wegen oder gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Personendaten bekannt geben, wenn die betreffenden Personendaten im Zusammenhang mit der\nErfüllung öffentlicher Aufgaben stehen (Bst. a) und an deren Bekanntgabe ein überwiegendes\nöffentliches Interesse besteht (Bst. b). Die erste Voraussetzung ergibt sich bereits aus der Definition des amtlichen Dokuments nach Art. 5 Abs. 1 BGÖ. 31 Die zweite Voraussetzung verlangt jeweils nach einer Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen der betroffenen Personen\nam Schutz ihrer Privatsphäre und dem öffentlichen Interesse am Zugang zum amtlichen Dokument (und den darin enthaltenen Personendaten). 32\n74. Die Gewichtung der privaten Interessen hat insbesondere anhand der Natur der in Frage stehenden Daten, der Funktion bzw. Stellung der betroffenen Personen sowie möglicher Konsequenzen\nder Bekanntgabe zu erfolgen. 33 Hinsichtlich der Funktion und Stellung der betroffenen Person ist\nzu unterscheiden zwischen Personen des öffentlichen Lebens bzw. Verwaltungsangestellten in\n\n29\nUrteil des BVGer A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.1.\n30\nFLÜCKIGER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 9, Rz. 13 f.\n31\nBVGE 2011/52 E. 7.1.1.\n32\nUrteil des BVGer A6108/2016 vom 28. März 2018 E. 7.\n33\nUrteil des BVGer A-8073/2015 vom 13.Juli 2016 E. 6.1.3.\n\n"}