{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-11-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--N_2025-11-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/UHHfDH0j0kVC/Empfehlung%20vom%2011.%20November%202025.%20EDA.%20Anderen%20gesuchstellenden%20Personen%20zug%C3%A4nglich%20gemachte%20Dokumente.pdf", "Checksum": "186715b413d272dd563a2c0400f03a0f"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. November 2025. EDA. 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Ausserdem hat Antragsteller A bereits diverse Medienartikel publiziert und darin Bezug auf die vorliegend fraglichen Informationen des EDA genommen.\nInsofern ist nach Auffassung des Beauftragten nicht plausibel dargetan, dass sich die Bekanntgabe der Angaben zur Auswahl und Zusammenstellung der Zugangsersuchen durch Antragsteller\nA negativ auf sein Geschäftsergebnis und damit auf seine Wettbewerbsfähigkeit auswirken\nkönnte. Dasselbe gilt für die Ausschnitte aus der Korrespondenz zwischen dem EDA und Antragsteller A resp. B mit den diesen offengelegten Informationen. Diese Ausschnitte enthalten jeweils\nnur die Frage(stellung) der gesuchstellenden Person sowie die dazugehörige Antwort des EDA\ninklusive der verlangten amtlichen Informationen. Inwiefern es sich dabei überhaupt um geschäftlich relevante Informationen handeln soll, wird von Antragsteller A nicht erläutert. Aufgrund der\nvon Antragsteller A gewählten allgemein gehaltenen Vorbringen ist für den Beauftragten bis anhin\nnicht dargetan, dass und inwiefern die Offenlegung der verlangten Informationen Auswirkungen\nauf die Wettbewerbsfähigkeit von Antragsteller A haben kann resp. inwiefern eine konkrete Information ein Geschäftsgeheimnis darstellt.\n65. Zwischenfazit: Antragsteller A legt bisher nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte überzeugend dar, inwiefern die Bekanntgabe der strittigen Informationen seinen\nKonkurrenten einen wesentlichen Vorteil verschafft, mithin welche konkrete Wettbewerbsverzerrung zum Nachteil von Antragsteller A zu erwarten ist. Es fehlt daher am Nachweis des ernsthaften\nSchadensrisikos und damit auch am objektiven Geheimhaltungsinteresse. Insgesamt erachtet der\nBeauftragte daher den Tatbestand von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ als nicht erfüllt.\n66. Schliesslich ist auf das vom Antragsteller A geltend gemachte Redaktionsgeheimnis gemäss\nArt. 17 Abs. 3 BV einzugehen. Das Redaktionsgeheimnis gemäss Art. 17 Abs. 3 BV gewährleistet\nden Schutz journalistischer Quellen. 27 Es kann geltend gemacht werden, wenn der Staat auf die\ninternen Bereiche der Medien bzw. ihrer Redaktionen (Informationen jeder Art, persönliche Notizen usw.) zugreifen will. 28 Vorliegend ist die Offenlegung von amtlichen Dokumenten des EDA\nund teilweise von Ausschnitten aus der (freiwilligen) Korrespondenz zwischen dem EDA und einem Antragsteller im Zusammenhang mit dem Zugang zu amtlichen Dokumenten zu beurteilen.\nHingegen geht es nicht darum, dass Antragsteller A als Medienschaffender Quellen seiner Information preisgeben muss. Infolgedessen ist für den Beauftragten nicht ersichtlich und von Antragsteller A auch nicht dargetan, dass das verfassungsrechtlich geschützte Redaktionsgeheimnis\nvorliegend tangiert ist. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.\n67. Zwischenfazit: Das Redaktionsgeheimnis gemäss Art. 17 Abs. 3 BV ist vorliegend nicht tangiert.\n68. In seiner Eingabe vom 13. Mai 2025 an den Beauftragten bringt Antragsteller A überdies vor, dass\nDaten zu seiner Person geheim zu halten seien. Bei Personendaten von Privatpersonen gelte der\nGrundsatz der Geheimhaltung. Zudem würde kein überwiegendes öffentliches Interesse am Zugang zu Informationen bestehen, welche Antragsteller A erhalten habe. Antragsteller A sei keine\nPerson des öffentlichen Lebens. Insbesondere Art. 7 Abs. 2 BGÖ untersage die Bekanntgabe der\nvom Zugangsgesuchsteller ersuchten Informationen.\n69. Antragsteller B führt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29. August 2025 gegenüber dem\nBeauftragten aus, dass der vom EDA beabsichtigten Einsichtsgewährung gewichtige datenschutzrechtliche Normen entgegenstehen würden. Die Recherchetätigkeit von Antragsteller B\nwürde dessen weltanschaulichen und politischen Überzeugungen offenbaren, wobei es sich um\nbesonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Art. 5 Bst. c DSG handle.\n70. Das EDA stellte in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2025 gegenüber dem Beauftragten in Frage,\nob bei Offenlegung der verlangten Dokumente mangels Personenbezug überhaupt mit einem\n\n27\nBotschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 159 f.; BGE 140 IV 108 E. 6.8 m.H.\n28\nBIAGGINI, BV Kommentar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl., Zürich 2017, Art. 17 Rz. 13.\n\n"}