{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-11-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--N_2025-11-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/UHHfDH0j0kVC/Empfehlung%20vom%2011.%20November%202025.%20EDA.%20Anderen%20gesuchstellenden%20Personen%20zug%C3%A4nglich%20gemachte%20Dokumente.pdf", "Checksum": "186715b413d272dd563a2c0400f03a0f"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. November 2025. EDA. 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Entscheidend ist, ob\ndiese Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben können, oder mit anderen\nWorten, ob diese Informationen bei einer Zugänglichmachung an Dritte Auswirkungen auf die\nWettbewerbsfähigkeit der Unternehmung haben. Ein abstraktes Gefährdungsrisiko genügt nicht. 20\nDie Verletzung des Geschäftsgeheimnisses muss aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden\nDokuments wahrscheinlich erscheinen; eine lediglich denkbare oder (entfernt) mögliche Gefährdung reicht nicht aus. Als Beeinträchtigung kann zudem nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz des Zugangs zum gewünschten amtlichen Dokument wie etwa zusätzliche\nArbeit oder unerwünschte öffentliche Aufmerksamkeit gelten. Die drohende Verletzung muss gewichtig und ernsthaft sein. 21 Von einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse kann dann nicht\ngesprochen werden, wenn die privaten Interessen im Widerspruch zur Rechtsordnung stehen. 22\n60. Die Beweislast für das Vorliegen von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen trägt die zuständige Behörde bzw. der (angehörte) Geheimnisherr. 23 Gemäss ständiger Rechtsprechung genügt\nein pauschaler Verweis auf das Geschäftsgeheimnis nicht, vielmehr haben der Geheimnisherr\nbzw. die zuständige Behörde konkret und im Detail aufzuzeigen, inwiefern eine Information vom\nGeschäftsgeheimnis geschützt ist. 24 Misslingt der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren. 25 Dabei ist auch das Verhältnismässigkeitsgebot zu beachten: Erweist sich eine Beschränkung als gerechtfertigt, soll die Behörde hierfür die möglichst mildeste, das Öffentlichkeitsprinzip\nam wenigsten beeinträchtigende Form wählen. 26\n61. In Anbetracht der Ausführungen von Antragsteller A im Schlichtungsverfahren, nach welchen der\nZugang insbesondere auch zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen verweigert werden müsse,\nist dessen subjektiver Geheimhaltungswille vorliegend unbestritten.\n62. Soweit es sich bei den vom Zugangsgesuch betroffenen Dokumenten um amtliche Dokumente\ndes EDA handelt, sind diese weder von Antragsteller A erstellt worden noch betreffen sie ihn. In\nAnbetracht dessen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Dokumente Geschäftsgeheimnisse\nvon Antragsteller A darstellen könnten. Darüber hinaus sind diese Dokumente vom EDA gestützt\nauf das Öffentlichkeitsgesetz bereits Antragsteller A und/oder B zugänglich gemacht worden und\nmüssen demnach als öffentlich zugänglich gelten (Art. 2 VBGÖ i.V.m. Art. 6 Abs. 1 BGÖ). Für\ndiese Dokumente ist die relative Unbekanntheit demnach zu verneinen, weshalb sie nicht als Geschäftsgeheimnisse qualifiziert werden können. Der Hinweis von Antragsteller A, dass er über\nviele vom EDA erhaltene Informationen noch nicht berichtet habe, vermag daran nichts zu ändern,\nzumal die ihm vom EDA zugänglich gemachten Informationen – wie bereits erklärt – als öffentlich\nzugänglich gelten und kein Geheimnis mehr darstellen können. Ohnehin ergibt sich aus Zugangsanspruch nach dem Öffentlichkeitsgesetz kein Anspruch einer gesuchstellenden Person, die Informationen prioritär oder gar ausschliesslich (journalistisch) verwerten zu dürfen.\n63. Das EDA beabsichtigt ausserdem die Offenlegung von Ausschnitten aus der Korrespondenz zwischen dem EDA und Antragsteller A resp. B mit den diesen offengelegten Informationen. Insgesamt wird darüber hinaus zudem die Information bekanntgegeben, welche Dokumente Antragsteller A und B im Zeitraum zwischen dem 7. Oktober 2023 und dem 24. April 2025 verlangt bzw.\nerhalten haben. Es ist demnach zu prüfen, ob für diese Informationen das objektive Geheimhaltungsinteresse gegeben ist.\n\n20\nUrteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3; Urteil des BVGer A-3367/2017 vom 3. April 2018 E. 7.4.\n21\nUrteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2.\n22\nSCHOCH, Kommentar IFG, § 6 Rz. 96 ff.\n23\nUrteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 4.3.2.\n24\nUrteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.4.\n25\nUrteil des BVGer A-1732/2018 vom 26. März 2019 E. 8.\n26\nUrteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2.\n\n"}