{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-11-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--N_2025-11-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/UHHfDH0j0kVC/Empfehlung%20vom%2011.%20November%202025.%20EDA.%20Anderen%20gesuchstellenden%20Personen%20zug%C3%A4nglich%20gemachte%20Dokumente.pdf", "Checksum": "186715b413d272dd563a2c0400f03a0f"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. November 2025. EDA. 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Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt,\naufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können. Das Berufsgeheimnis gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ\nerstreckt sich auf die in Art. 321 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0)\ngenannten Berufsgruppen. 16 Das Berufsgeheimnis bezweckt die Vertraulichkeit der Informationen\nzu wahren, die bei der Ausübung dieser Berufe zusammengetragen werden. 17\n55. Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht ist die Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ, soweit\nsie Berufsgeheimnisse erwähnt, auf Fälle anwendbar, in denen ein Berufsgeheimnisträger durch\ngesetzlichen oder behördlichen Zwang veranlasst wird, der Behörde eine dem Berufsgeheimnis\nunterliegende Information mitzuteilen. Als Beispiel erwähnt das Gericht die Konstellation, wonach\nein Arzt verpflichtet ist, bestimmte Patientendaten an Gesundheitsbehörden zu übermitteln, welche damit effektiv Kenntnis von einem Berufsgeheimnis erhalten. Die Bestimmung von Art. 7\nAbs.1 Bst. g BGÖ stellt sicher, dass dieses in der Folge entsprechend geschützt werden kann. 18\n56. Medienschaffende zählen nicht zu den in Art. 321 Abs. 1 StGB aufgezählten resp. geschützten\nBerufsgruppen. Nach Auffassung des Beauftragten kann sich Antragsteller A als Journalist nicht\nauf das Berufsgeheimnis gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ stützen. Abgesehen vom Verweis auf\ndas Berufsgeheimnis legt Antragsteller A zudem nicht dar, dass und in Bezug auf welche Informationen Medienschaffende vom Berufsgeheimnis gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ erfasst werden. Überdies ist die vorliegend zu beurteilende Konstellation offensichtlich nicht einer solchen\nvergleichbar, wie sie das Bundesverwaltungsgericht exemplarisch umschreibt. So handelt es sich\nbei den zu beurteilenden Dokumenten resp. den im Falle einer (erneuten) Zugangsgewährung\nbekanntwerdenden Informationen nicht um solche, welche Antragsteller A aufgrund eines gesetzlichen oder behördlichen Zwangs an das EDA weitergeben musste.\n57. Zwischenfazit: Vorliegend hat Antragsteller A weder den Gegenstand des Berufsgeheimnisses\nhinreichend genau bezeichnet noch die Anwendung des Ausnahmetatbestandes auf das vorliegende Zugangsbegehren belegt. Nach Ansicht des Beauftragten ist die Ausnahmebestimmung\nvon Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ im Anwendungsfall des Berufsgeheimnisses vorliegend nicht dargelegt. Die gesetzliche Vermutung des freien Zugangs ist damit nicht widerlegt.\n58. In der Eingabe vom 13. Mai 2025 an den Beauftragten erwägt Antragsteller A weiter, der Zugang\nzu den verlangten Dokumenten sei zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen einzuschränken. Der\nBegriff \"Geschäftsgeheimnis\" nach Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ ist gesetzlich nicht definiert. Nach der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung wird als Geheimnis jede in Beziehung mit dem betroffenen\nGeheimnisträger stehende Tatsache qualifiziert, welche weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist (relative Unbekanntheit), welche der Geheimnisherr geheim halten will (subjektives\nGeheimhaltungsinteresse) und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse hat (objektives Geheimhaltungsinteresse). 19\n59. Vom Geheimnisbegriff werden jedoch nicht alle Geschäftsinformationen erfasst, sondern nur die\nwesentlichen Daten, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzerrungen bewirken\nund dazu führen würde, dass dem betroffenen Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil genommen\nbzw. ein Wettbewerbsnachteil und damit ein Schaden zugefügt wird. Der Gegenstand des Ge-\n\n16\nUrteil des BVGer A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 4.3.2 m.H.\n17\nUrteil des BVGer A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 4.3.2 m.H.\n18\nUrteil des BVGer A-1096/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.4.\n19\nUrteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3.\n\n"}