{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-11-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--N_2025-11-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/UHHfDH0j0kVC/Empfehlung%20vom%2011.%20November%202025.%20EDA.%20Anderen%20gesuchstellenden%20Personen%20zug%C3%A4nglich%20gemachte%20Dokumente.pdf", "Checksum": "186715b413d272dd563a2c0400f03a0f"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. November 2025. EDA. 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Allerdings stehe in dieser Bestimmung nichts davon, dass \"[…] dem Gesuchsteller der\nZugang zu diesen amtlichen Dokumenten ohne entsprechendes Gesuch zusteht, oder dass das\nEDA einem Gesuchsteller mitteilen darf, in welche amtlichen Dokumente ein Journalist Einsicht\nverlangt hat.\" Der Zugangsgesuchsteller wisse nicht, welche amtlichen Dokumente Antragsteller A zugänglich gemacht worden seien und habe ohne entsprechende Angaben des EDA auch\nnicht die Möglichkeit, dies herauszufinden. Er habe indes nichts dagegen, wenn der Zugangsgesuchsteller ein eigenständiges Gesuch stelle, welches dieselben Informationen beinhalten könne,\ndie auch Antragsteller A erhalten habe.\n48. Antragsteller B führt in seiner Stellungnahme vom 29. August 2025 gegenüber dem Beauftragten\naus, dass es unbestritten sei, dass \"[…] sämtliche Unterlagen, die ich einsehen konnte, auch von\nanderen eingesehen werden können. […] Würde eine Person ein Gesuch stellen und ohne Bezug\nauf meine Person dieselben Dokumente anfordern, zu denen ich Zugriff hatte und Einsicht nehmen wollen, kann dieses Gesuch nicht verweigert werden, weil mir der Zugriff zuvor erlaubt worden war.\" Hingegen liege eine andere Sachlage vor, wenn sich ein Gesuch nicht auf konkret bezeichnete Dokumente beziehe, sondern auf eine bestimmte Drittperson.\n49. Das Recht auf Einsicht gilt mit Bezug auf ein bestimmtes Dokument stets für alle Personen in\ngleichem Ausmass. Dies lässt sich aus Art. 6 Abs. 1 BGÖ ableiten 14 und wurde in Art. 2 VBGÖ\nausdrücklich festgehalten: Hat eine Person Zugang zu einem amtlichen Dokument, so steht der\nZugang in demselben Umfang auch jeder weiteren Gesuchstellerin und jedem weiteren Gesuchsteller zu. Erhält also eine Person ganz oder teilweise Zugang zu einem Dokument, so muss dieser in gleichem Umfang jeder Person gewährt werden. Der Zugang darf daher nicht gegenüber\neinem bestimmten Personenkreis eingeschränkt werden. 15\n50. Soweit vorliegend der Zugang zu bereits an die Antragsteller A und B zugänglich gemachten konkreten amtlichen Dokumenten zu beurteilen ist, steht für das einzelne Dokument ausser Frage,\ndass dieses in Anwendung von Art. 6 Abs. 1 BGÖ i.V.m. Art. 2 VBGÖ in der bereits zugänglich\ngemachten Form zugänglich zu machen ist resp. dass auch der Zugangsgesuchsteller einen Zugangsanspruch in demselben Umfang hat, wie er den Antragstellern A und B gewährt worden ist.\nDies anerkennen auch die Antragsteller A und B ausdrücklich an (siehe Ziffer 47 und 48). Fraglich\n– und von den Antragstellern bestritten – ist hingegen, ob Art. 2 VBGÖ auch die Konstellation\nerfasst, in welcher eine gesuchstellende Person sämtliche Dokumente verlangt, die eine bestimmte bzw. namentlich bezeichnete Person in einem konkreten Zeitraum verlangt hat resp. erhalten hat. Diesfalls ist namentlich die Auswahl der Dokumente (Personenbezug), die zum Aspekt\ndes Zugangs zu einem oder mehreren Dokumenten hinzukommt, von Bedeutung.\n51. Der in Art. 2 VBGÖ festgehaltene Grundsatz des gleichen Zugangs für jede Person gilt für die\nEinsicht mit Bezug auf ein oder mehrere bestimmte Dokumente. Hingegen kann der Beauftragte\nnicht erkennen und das EDA legt auch nicht dar, inwiefern Art. 2 VBGÖ die vorliegende Konstellation vollständig erfasst und festlegt, wie damit umzugehen ist, wenn eine gesuchstellende Person sämtliche Dokumente verlangt, die eine bestimmte bzw. namentlich bezeichnete Person in\neinem konkreten Zeitraum verlangt hat, mithin ein bestimmter Personenbezug besteht. Diese\nFrage wird nach Auffassung des Beauftragten von Art. 2 VBGÖ nicht beantwortet. Da Art. 2 VBGÖ\nlediglich (deklaratorisch) festhält, was sich ohnehin bereits aus Art. 6 Abs. 1 BGÖ ableiten lässt,\nist die Zulässigkeit des vorliegend zu beurteilenden Zugangsbegehrens mit Personenbezug nach\nden Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes und insb. dessen Art. 7-9 zu beurteilen.\n52. Zwischenfazit: Das Begehren des Zugangsgesuchstellers beurteilt sich nach den Vorgaben des\nÖffentlichkeitsgesetzes.\n53. Antragsteller A gibt in seiner Eingabe vom 13. Mai 2025 weiter an, die Gesuche und die erstrittenen Dokumente seien das Resultat teils jahrelanger Bemühungen und Streitigkeiten mit dem EDA.\n\n14\nUrteil des BVGer A-6291/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 5.3; STEIMEN, in: BSK BGÖ, Art. 6 Rz. 10.\n15\nBBl 2003 2005.\n\n"}