{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-11-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--N_2025-11-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/UHHfDH0j0kVC/Empfehlung%20vom%2011.%20November%202025.%20EDA.%20Anderen%20gesuchstellenden%20Personen%20zug%C3%A4nglich%20gemachte%20Dokumente.pdf", "Checksum": "186715b413d272dd563a2c0400f03a0f"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. November 2025. EDA. 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Demnach soll es Transparenz schaffen, \"damit Bürgerinnen und Bürger politische Abläufe erkennen und beurteilen können.\nNebst dem Vertrauen soll dadurch das Verständnis für die Verwaltung und ihr Funktionieren gefördert sowie die Akzeptanz staatlichen Handelns erhöht werden. Der Öffentlichkeitsgrundsatz\nbildet überdies eine wesentliche Voraussetzung für eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am\npolitischen Entscheidfindungsprozess und für eine wirksame Kontrolle der staatlichen Behörden.\" 9\nEin Zugangsgesuch ist nicht von einem bestimmten Zweck abhängig zu machen und muss nicht\nbegründet werden. Vielmehr sind die dem Zugangsgesuch zugrundeliegenden Hintergründe und\nsomit auch die Person des Gesuchstellers für die Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes unerheblich. 10\n42. Weder das Öffentlichkeitsgesetz noch die Öffentlichkeitsverordnung machen Vorgaben zum\nZweck eines Zugangsgesuchs. Dies ist insofern folgerichtig, weil ein Zugangsgesuch nicht begründet werden muss und der Zweck regelmässig nicht überprüfbar wäre. Eine Grenze bei der\nZulässigkeit liegt bei missbräuchlichen Gesuchen. So könnte der Zugang ausnahmsweise verweigert werden, wenn bspw. eine gesuchstellende Person willentlich das Funktionieren einer Behörde zu stören beabsichtigt. 11\n43. Soweit die Antragsteller A und B Rechtsmissbrauch geltend machen, ist Folgendes zu bedenken:\nVorliegend verlangt der Zugangsgesuchsteller nicht eine unbestimmte Menge an Verwaltungsinformationen, sondern stellt ein klar eingegrenztes Zugangsgesuch. Für welche Zwecke eine gesuchstellende Person die Dokumente einsetzen und nach welchen Kriterien die Auswahl der Dokumente erfolgt, muss für die Zulässigkeit eines Zugangsbegehrens unbeachtlich bleiben. Ein\nrechtmissbräuchliches Verhalten darf nicht leichthin angenommen werden. 12\n44. Die Antragsteller A und B verkennen, dass im Verfahren auf Zugang zu amtlichen Dokumenten\neine Person weder ein schutzwürdiges Interesse für den Zugang darlegen noch einen bestimmten\nVerwendungszweck der Dokumente angeben muss. Auch wenn der Zugangsgesuchsteller das\nZugangsgesuch nur deswegen stellt, um herauszufinden, welche Dokumente andere gesuchstellende Personen verlangt resp. erhalten haben, macht es dies nicht zu einem zweckwidrigen resp.\nunzulässigen Zugangsgesuch. Selbst wenn der Zugangsgesuchsteller nicht an der Transparenz\nder Verwaltungstätigkeit des EDA interessiert wäre, wie dies die Antragsteller A und B behaupten,\nkönnte darin noch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten erblickt werden. 13 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass auch das EDA mangels diesbezüglicher Ausführungen nicht von einem\nmissbräuchlichen Zugangsgesuch auszugehen scheint.\n45. Zwischenfazit: Insgesamt ist für den Beauftragten weder ersichtlich noch dargetan, dass und inwiefern es sich um ein rechtsmissbräuchliches Gesuch oder Vorgehen des Zugangsgesuchstellers handeln sollte.\n46. In der Stellungnahme vom 26. Mai 2025 gegenüber dem Beauftragten erklärt das EDA, der Zugangsgesuchsteller verlange nur Zugang zu bereits gegenüber Antragsteller A und B offengelegten amtlichen Dokumenten, wodurch der Verfahrensgegenstand definiert werde. Nach Auffassung\ndes EDA beschränke sich \"[…] die streitige Fragestellung der vorliegenden Schlichtungsverfahren\ndarauf, ob eine gesuchstellende Person den Zugang zu amtlichen Dokumenten verlangen kann,\nwelche eine andere gesuchstellende Person in einem bestimmten Zeitfenster bereits erhalten hat.\nDiese Frage wird u.E. grundsätzlich durch Art. 2 VBGÖ (Prinzip des gleichen Zugangs für jede\nPerson) beantwortet.\"\n\n9\nUrteil des BVGer A-1096/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3 m.H.\n10\nBGE 142 II 340 2.2; Urteile des BGer 1C_132/2022 vom 20. März 2023 E. 4.3; 1C_642/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.4; 1C_604/2015 vom 13.\nJuni 2016 E. 5.4.\n11\nBBl 2003 2017; BGE 142 II 324 E. 3.5.\n12\nZum Rechtsmissbrauch siehe Urteil des BVGer A-2434/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 7.3 m.H.\n13\nUrteil des BVGer A-2434/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 7.3.\n\n"}