{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-11-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--N_2025-11-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/UHHfDH0j0kVC/Empfehlung%20vom%2011.%20November%202025.%20EDA.%20Anderen%20gesuchstellenden%20Personen%20zug%C3%A4nglich%20gemachte%20Dokumente.pdf", "Checksum": "186715b413d272dd563a2c0400f03a0f"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. November 2025. EDA. 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Die Tatsache, dass ein Dokument Gegenstand eines Zugangsgesuchsverfahrens ist oder war, vermag den Voraussetzungen\nfür die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ demnach offensichtlich nicht zu genügen. Im Übrigen kann der Beauftragte keine Hinweise erblicken und Antragsteller legt auch nicht\ndar, dass die vom Zugangsgesuchsteller verlangten Dokumente überhaupt Gegenstand eines\nstreitigen verwaltungsrechtlichen Verfahrens i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ sind oder waren.\n36. Soweit Antragsteller B zudem auf nichtstreitige Verfahren verweist, die den Erlass von erstinstanzlichen Verfügungen durch Verwaltungsbehörden zum Ziel haben, ist darauf hinzuweisen, dass\ndas Öffentlichkeitsgesetz für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend erstinstanzliche\nVerwaltungsverfahren grundsätzlich Anwendung findet (Art. 3 Abs. 1 Bst. b BGÖ e contrario). 5\nVorbehalten ist die Einsichtnahme durch eine vom erstinstanzlichen Verfahren betroffene Partei;\nderen individuelles Akteneinsichtsrecht richtet sich nach den entsprechenden Verfahrensgesetzen, in erster Linie Art. 26 und 27 VwVG, und nach etwaigen Verfahrensvorschriften von Spezialgesetzen bzw. den Einsichtsrechten nach den besagten Gesetzen. 6 Vorliegend macht Antragsteller B indes nicht geltend und der Beauftragte kann keine Hinweise erkennen, dass der\nZugangsgesuchsteller in einem in diesem Sinne relevanten erstinstanzlichen Verfahren Parteistellung innehat.\n37. Zwischenfazit: Für den Beauftragten ist nicht dargetan, dass es sich bei den ersuchten Dokumenten um Dokumente eines Verfahrens der Staats- und Verwaltungsrechtspflege i.S.v. Art. 3 Abs. 1\nBst. a Ziff. 5 BGÖ handelt. Das Öffentlichkeitsgesetz findet somit Anwendung.\n38. Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht eine widerlegbare gesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten. 7 Die betroffene Behörde hat amtliche Dokumente zugänglich zu machen oder die verlangte Auskunft über deren\nInhalt zu erteilen, es sei denn, sie kann nachweisen, dass ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7\nAbs. 1 BGÖ erfüllt ist, ein besonderer Fall von Art. 8 BGÖ vorliegt oder die Privatsphäre resp.\nPersonendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 9 BGÖ) zu schützen sind. Die objektive Beweislast\nzur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten obliegt der zuständigen Behörde. Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren. 8\n39. Antragsteller B macht in seiner Stellungnahme vom 29. August 2025 gegenüber dem Beauftragten geltend, dass das vorliegende Zugangsgesuch darauf abziele, die Recherchetätigkeit einer\nPrivatperson auszuspionieren. Es gehe nicht um die Öffentlichkeit der Verwaltung, sondern \"[…]\num Gesinnungsschnüffelei, die sich auf die Recherchetätigkeit von Drittpersonen bezieht und Informationen über diese beschaffen will.\" Im Vordergrund stünden nicht die Dokumente, sondern\neine bestimmte Person, die aufgrund ihrer Recherchetätigkeit durchleuchtet werden solle. Das sei\nnicht der Sinn des Öffentlichkeitsgesetzes.\n40. Antragsteller A erklärt in seiner Stellungnahme vom 1. September 2025 gegenüber dem Beauftragten ebenfalls, das Vorgehen des Zugangsgesuchstellers sei ein Missbrauch des Öffentlichkeitsgesetzes und dessen Grundgedankens. Die Antragsteller A und B machen damit sinngemäss\ngeltend, das Gesuch des Zugangsgesuchstellers sei rechtsmissbräuchlich.\n\n4\nSTAMM-PFISTER, in: Blechta/Vasella [Hrsg.], Basler Kommentar zum Öffentlichkeitsgesetz, 4. Aufl., Basel 2024 (zit. BSK BGÖ), Art. 3 Rz. 21\nm.H.\n5\nBGE 142 II 268 E. 4.2.5.2; Urteil des BVGer A-458/2020 vom 18. Mai 2020 E. 6.1.\n6\nBBl 2003 1989; SCHWEIZER/WIDMER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 3 Rz. 43; Urteil des BVGer A-4186/2015 vom 28. Januar 2016 E. 3.2.2;\nUrteil des BVGer A-458/2020 vom 18. Mai 2020 E. 6.1.\n7\nBGE 142 II 340 E. 2.2.\n8\nUrteil des BVGer A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2.1.\n\n"}