{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-11-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--N_2025-11-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/UHHfDH0j0kVC/Empfehlung%20vom%2011.%20November%202025.%20EDA.%20Anderen%20gesuchstellenden%20Personen%20zug%C3%A4nglich%20gemachte%20Dokumente.pdf", "Checksum": "186715b413d272dd563a2c0400f03a0f"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. November 2025. EDA. Anderen gesuchstellenden Personen zugänglich gemachte Dokumente"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 11.11.2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 11.11.2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 11.11.2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 11. 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August 2025\ndie identifizierten Dokumente ein und führt dazu erklärend aus, dass die Korrespondenz zwischen\ndem EDA und den beiden Antragstellern grundsätzlich nicht verlangt und folglich nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Das EDA erklärt weiter: \"Da die Beantwortung der zahlreichen Gesuche\nder beiden [Antragsteller A und B] teilweise in Form von Frage-Antwort-Korrespondenzen erfolgte,\nsind vom vorliegend zu beurteilenden Gesuch dennoch zumindest teilweise auch solche Korrespondenzen erfasst. Wir haben in den offenzulegenden Dokumenten daher jene Teile aus den\nKorrespondenzen herausgeschnitten, bei welchen es sich um die verlangten amtlichen Informationen handelte, welche den [Antragsteller A und B] offengelegt wurden.\" Gegenstand des vorliegenden Schlichtungsverfahrens ist der Zugang zu Informationen des EDA gemäss Zugangsgesuch im hiervor beschriebenen Umfang.\n32. Nicht Gegenstand des vorliegenden Schlichtungsverfahrens ist der vom EDA gewährte Zugang\nzur vom Zugangsgesuchsteller im Rahmen eines anderweitigen Zugangsverfahrens ersuchten\nListe (vgl. Ziffer 1 und 2). Das Begehren von Antragsteller A, die Offenlegung ebendieser Liste im\nRahmen des vorliegenden Schlichtungsverfahrens zu berücksichtigen (vgl. Ziffer 20), ist folglich\nabzuweisen.\n33. In seiner Stellungnahme vom 29. August 2025 an den Beauftragten erwägt Antragsteller B, das\nStellen eines Zugangsgesuchs bei einer Verwaltungsbehörde des Bundes stelle in rechtlicher Hinsicht ein unstrittiges Verwaltungsverfahren dar. Dabei stelle die gesuchstellende Person das Gesuch gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz und gestützt auf ebendiese Grundlage gewähre die\nzuständige Behörde Zugang, wobei die Gewährung der Einsicht in Dokumente eine Verfügung im\nSinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) sei. Da gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ das Öffentlichkeitsgesetz\nnicht für Verfahren der Verwaltungsrechtspflege gelte, habe eine gesuchstellende Person kein\nRecht auf Zugang zu Dokumenten eines solchen unstrittigen Verwaltungsverfahrens. Damit macht\nAntragsteller B sinngemäss geltend, dass der Zugangsgesuchsteller kein Recht auf Zugang zu\nDokumenten aus einem (anderen) Zugangsverfahren nach dem Öffentlichkeitsgesetz habe, da\ndieses als Verfahren der Verwaltungsrechtspflege zu qualifizieren sei und folglich das Öffentlichkeitsgesetz gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ nicht gelte.\n34. Nachfolgend ist der sachliche Anwendungsbereich gemäss Art. 3 BGÖ zu prüfen. Gemäss Art. 3\nAbs. 1 BGÖ gilt das Öffentlichkeitsgesetz nicht betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten\nzu den in Bst. a aufgeführten Verfahren. Sinn und Zweck von Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGÖ ist es, eine\nKollision des Öffentlichkeitsgesetzes mit spezialgesetzlichen Akteneinsichtsrechten zu verhindern\nund zudem die freie Willensbildung der Behörden und Gerichte und einen ordnungsgemässen\nVerfahrensablauf zu gewährleisten. 3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ gilt das Öffentlichkeitsgesetz nicht für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend Verfahren der Staats- und\nVerwaltungsrechtspflege. Der Begriff der Verwaltungsrechtspflege in Art. 3 Abs. 1 Bst. a\n\n2\nGUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13 Rz 8.\n3\nUrteil des BGer 1C_101/2023 vom 1. Februar 2024 E. 3.1.2.\n\n"}