{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-11-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--N_2025-11-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/UHHfDH0j0kVC/Empfehlung%20vom%2011.%20November%202025.%20EDA.%20Anderen%20gesuchstellenden%20Personen%20zug%C3%A4nglich%20gemachte%20Dokumente.pdf", "Checksum": "186715b413d272dd563a2c0400f03a0f"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. November 2025. EDA. 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Als Grund für diesen Vorschlag verwies das EDA auf den Umstand, dass gewisse Gesuche der Antragsteller A und\nB \"[…] nicht in einfachen Gesuch>Stellungnahme-Abläufen beantwortet, sondern teilweise mit\nzusätzlichen Korrespondenzen zwischen dem EDA und den Betroffenen behandelt wurden […]\".\nWeiter führt das EDA aus: \"Da die Betroffenen anlässlich ihrer Stellungnahmen sowie daran anschliessender Telefongespräche nicht nur die Offenlegung der direkten Korrespondenz zwischen\nihnen und dem EDA, sondern auch die Offenlegung derjenigen Dokumente ablehnten, zu welchen\nsie selbst Zugang erhalten hatten, liess das EDA ihnen am 2. Mai 2025 je separat eine abschliessende Stellungnahme gemäss Art. 11 Abs. 2 BGÖ zukommen und verwies sie auf die Möglichkeit\nzur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens vor dem EDÖB […]\".\n25. Damit erklärt das EDA ausdrücklich, die Antragsteller A und B angehört, das Anhörungsverfahren\nmit einer Stellungnahme nach Art. 11 Abs. 2 BGÖ abgeschlossen sowie die beiden Antragsteller\ndarauf hingewiesen zu haben, einen Schlichtungsantrag einreichen zu können, sofern sie mit der\nStellungnahme des EDA nicht einverstanden sind. Wenn das EDA im Schlichtungsverfahren gegenüber dem Beauftragten nun geltend macht, die Antragsteller A und B seien gar nicht berechtigt,\neinen Schlichtungsantrag einzureichen, ist dies widersprüchlich. Darüber hinaus fehlen begründende Ausführungen des EDA, weshalb die ursprünglich gegenüber den Antragstellern A und B\nabgegebene Einschätzung, bei Bedarf einen Schlichtungsantrag einreichen zu können, im Nachhinein als unzutreffend einzuschätzen ist resp. aus welchen Gründen sich die diesbezügliche Einschätzung des EDA geändert hat. Solche Gründe sind für den Beauftragten denn auch nicht ersichtlich.\n26. Soweit das EDA angibt, dass die jeweiligen Dokumente nicht eindeutig der einen oder der anderen\nPerson zugeordnet werden können und folglich kein direkter Personenbezug existiere, ist diese\nEinschätzung für den Beauftragten aufgrund der Vorbringen des EDA im Zugangs- und Schlichtungsverfahren nicht hinreichend plausibel dargetan. Immerhin gibt das EDA selbst an, dass die\nAntragsteller die \"[…] mittels Zugangsgesuchen erhaltenen amtlichen Dokumente regelmässig in\nmedialen Berichterstattungen direkt referenzieren und besprechen.\" Tatsächlich finden sich namentlich in von Antragsteller A verfassten Medienberichten Hinweise auf und Auszüge aus ihm\nvom EDA zugänglich gemachten Dokumenten, die (auch) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Dass trotz dieser Umstände kein Personenbezug zwischen den jeweiligen Dokumenten\nund der Person, die das Dokument herausverlangt hat, hergestellt werden kann, wird vom EDA\nnicht konkret dargelegt. Insgesamt kann nach Einschätzung des Beauftragten zumindest nicht\nausgeschlossen werden, dass Rückschlüsse auf die Identität der Antragsteller möglich sind resp.\neine Zuordnung, welcher Antragsteller Zugang zu welchem Dokument verlangt und (teilweise)\nerhalten hat, gemacht werden kann (s. Ziffer 72 ff.). Gegenteiliges wird vom EDA denn auch nicht\nin nachvollziehbarer Weise vorgebracht. Aufgrund dessen ist nach Auffassung des Beauftragten\ndavon auszugehen, dass Antragsteller A und B berechtigt sind, gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Bst. c\nBGÖ einen Schlichtungsantrag zu stellen resp. ihre Aktivlegitimation zu bejahen ist.\n27. Die Schlichtungsanträge von Antragsteller A und B wurden formgerecht (einfache Schriftlichkeit)\nund fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).\n28. Der Schlichtungsantrag von Antragsteller A vom 2. Mai 2025 wie auch derjenige von Antragsteller B vom 19. Mai 2025 betreffen beide dasselbe Zugangsgesuch vom 30. April 2025 und haben\nteilweise identische Dokumente zum Gegenstand. Zudem verweist das EDA in den Stellungnahmen gegenüber beiden Antragstellern auf dieselbe gesetzliche Bestimmung. Deshalb rechtfertigt\nes sich, diese beiden Schlichtungsverfahren zu vereinigen und in einer gemeinsamen Empfehlung\nzu erledigen.\n29. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt. 1\nKommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,\n\n1\nBotschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert\nBBl 2003), BBl 2003 2024.\n\n5/17\nist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit\neine Empfehlung abzugeben.\n\nB. Materielle Erwägungen\n\n"}