{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-11-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--N_2025-11-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/UHHfDH0j0kVC/Empfehlung%20vom%2011.%20November%202025.%20EDA.%20Anderen%20gesuchstellenden%20Personen%20zug%C3%A4nglich%20gemachte%20Dokumente.pdf", "Checksum": "186715b413d272dd563a2c0400f03a0f"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. November 2025. EDA. Anderen gesuchstellenden Personen zugänglich gemachte Dokumente"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 11.11.2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 11.11.2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 11.11.2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 11. November 2025: EDA / Anderen gesuchstellenden Personen zugänglich gemachte Dokumente"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:14:33", "Checksum": "5df71e16cd371b7326dfe9657d17aad0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 11.11.2025\nRegeste:\nEmpfehlung vom 11. November 2025: EDA / Anderen gesuchstellenden Personen zugänglich gemachte Dokumente\n\n22. Das EDA macht in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2025 gegenüber dem Beauftragten geltend,\ndass vorliegend die Offenlegung von bereits an zwei Betroffene herausgegebene amtliche Dokumente zu beurteilen sei. Die jeweiligen Dokumente könnten indes weder der einen noch der anderen Person zugeordnet werden. Nach Ansicht des EDA bestehe folglich kein direkter Personenbezug, weshalb die Aktivlegitimation der Antragsteller A und B zur Einreichung eines\nSchlichtungsantrags gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. c BGÖ in Frage gestellt werden müsse. Das EDA\nführt weiter aus: \"Selbst wenn die Dokumente eindeutig einem der beiden Betroffenen zugeordnet\nwerden könnten, was vorliegend nicht der Fall ist, wäre ein wahrscheinliches Risiko für eine nicht\nunerhebliche Beeinträchtigung der Privatsphäre u.E. dennoch fraglich. Dies nicht zuletzt deshalb,\nweil die Betroffenen die mittels Zugangsgesuchen erhaltenen amtlichen Dokumente regelmässig\nin medialen Berichterstattungen direkt referenzieren und besprechen. Im Ergebnis sind wir der\nAuffassung, dass auf die beiden Schlichtungsanträge der Betroffenen mangels Aktivlegitimation\nim Hinblick auf Art. 13 Abs. 1 Bst. c BGÖ nicht eingetreten werden sollte.\"\n23. Nach Art. 13 Abs. 1 Bst. c BGÖ kann eine Person einen Schlichtungsantrag stellen, die nach\nArt. 11 BGÖ angehört worden ist, wenn die Behörde gegen ihren Willen den Zugang gewähren\nwill. Zu prüfen ist, ob die Antragsteller A und B vorliegend berechtigt sind, gemäss Art. 13 Abs. 1\nBst. c BGÖ einen Schlichtungsantrag einzureichen.\n24. Das EDA gibt in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2025 an den Beauftragten an, die Antragsteller\nA und B zum Vorgehensvorschlag konsultiert zu haben, der Einfachheit halber jeweils die gesamte\nKorrespondenz zu den betroffenen Gesuchen, d.h. die Gesuche selbst, die Stellungnahmen und\n4/17\n"}