{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-11-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--N_2025-11-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/UHHfDH0j0kVC/Empfehlung%20vom%2011.%20November%202025.%20EDA.%20Anderen%20gesuchstellenden%20Personen%20zug%C3%A4nglich%20gemachte%20Dokumente.pdf", "Checksum": "186715b413d272dd563a2c0400f03a0f"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. November 2025. EDA. Anderen gesuchstellenden Personen zugänglich gemachte Dokumente"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 11.11.2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 11.11.2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 11.11.2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 11. November 2025: EDA / Anderen gesuchstellenden Personen zugänglich gemachte Dokumente"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:14:33", "Checksum": "5df71e16cd371b7326dfe9657d17aad0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 11.11.2025\nRegeste:\nEmpfehlung vom 11. November 2025: EDA / Anderen gesuchstellenden Personen zugänglich gemachte Dokumente\n\n 3/17\nEinschätzung, dass die offenzulegenden Unterlagen im vorgesehenen Umfang keine Personendaten im Sinne des Bundesgesetzes über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1)\nder Antragsteller A und B enthielten, weshalb kein Risiko für eine wahrscheinliche, wesentliche\nBeeinträchtigung der Privatsphäre von Antragsteller A und B ersichtlich sei.\n19. Am 28. August 2025 reichte Antragsteller B eine ergänzende Stellungnahme ein und wiederholte\nvorab, mit der vom EDA beabsichtigen Zugangsgewährung nicht einverstanden zu sein. Antragsteller B anerkenne das Recht von Dritten, dieselben Unterlagen einsehen zu können, die er selbst\neingesehen habe. Vorliegend handle es sich allerdings um eine andere Konstellation, die darauf\nabziele, die Recherchetätigkeit einer Privatperson auszuspionieren. Im Vordergrund stünden nicht\ndie Dokumente, sondern bestimmte Personen und die Information, welche Dokumente von diesen\nPersonen verlangt wurden. Im Ergebnis solle deren Privatsphäre durchleuchtet werden, was nicht\nder Sinn des Öffentlichkeitsgesetzes sei. Weiter brachte Antragsteller B vor, die Gewährung der\nEinsicht in amtliche Dokumente stelle eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar, weshalb\ngemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ das Öffentlichkeitsgesetz für den Zugang zu Dokumenten,\nin welche bereits Einsicht gewährt worden sei, nicht gelte. Schliesslich würden der Einsichtsgewährung \"gewichtige datenschutzrechtliche Normen\" entgegenstehen, zumal durch die Offenlegung der Recherchetätigkeit die weltanschaulichen und politischen Überzeugungen bekannt würden.\n20. Am 1. September 2025 reichte Antragsteller A eine ergänzende Stellungnahme ein und machte\nsinngemäss geltend, das Öffentlichkeitsgesetz dürfe nicht dazu missbraucht werden, die Recherchetätigkeiten von Medienschaffenden auszuspionieren. Im Grunde sei das Schlichtungsverfahren allerdings obsolet, da das EDA dem Zugangsgesuchsteller bereits eine Liste der Anfragen\nvon Antragsteller A herausgegeben habe. Damit sei der Schaden bereits angerichtet und er verlange eine Schlichtung, in der insbesondere auch die Offenlegung ebendieser Liste berücksichtigt\nwerde.\n21. Auf die weiteren Ausführungen der Antragsteller A und B und des EDA sowie auf die eingereichten\nUnterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\nA. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ\n\n"}