{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-11-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--N_2025-11-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/UHHfDH0j0kVC/Empfehlung%20vom%2011.%20November%202025.%20EDA.%20Anderen%20gesuchstellenden%20Personen%20zug%C3%A4nglich%20gemachte%20Dokumente.pdf", "Checksum": "186715b413d272dd563a2c0400f03a0f"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. November 2025. EDA. 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Nach Auffassung des EDA beschränke sich \"[…] die streitige Fragestellung der vorliegenden Schlichtungsverfahren darauf, ob eine gesuchstellende Person den Zugang zu amtlichen Dokumenten verlangen kann, welche eine andere gesuchstellende Person in\neinem bestimmten Zeitfenster bereits erhalten hat. Diese Frage wird u.E. grundsätzlich durch\nArt. 2 VBGÖ (Prinzip des gleichen Zugangs für jede Person) beantwortet.\" Weiter brachte das\nEDA vor, dass im vorliegenden Fall bereits an zwei Betroffene offengelegte amtliche Dokumente\nzur Debatte stünden, welche gar nicht der einen oder anderen Person zugeordnet werden könnten, weshalb kein direkter Personenbezug bestehe. \"Konsequenterweise muss daher die Aktivlegitimation der beiden Betroffenen zur Einreichung eines Schlichtungsantrages gemäss Art. 13\nAbs. 1 Bst. c BGÖ in Frage gestellt werden.\" Das EDA stellte darüber hinaus in Frage, ob bei\nOffenlegung der verlangten Dokumente mangels Personenbezug überhaupt mit einem wahrscheinlichen Risiko für eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Privatsphäre zu rechnen sei.\n\"Dies nicht zuletzt deshalb, weil die Betroffenen die mittels Zugangsgesuchen erhaltenen amtlichen Dokumente regelmässig in medialen Berichterstattungen direkt referenzieren und besprechen.\"\n14. Am 10. Juli 2025 informierte der Beauftragte die Antragsteller A und B sowie das EDA darüber,\ndass er das Schlichtungsverfahren schriftlich durchführen werde und sie die Gelegenheit erhielten, eine ergänzende Stellungnahme einzureichen (Art. 12 Abs. 2 VBGÖ).\n15. Mit E-Mail vom 14. Juli 2025 erklärte das EDA gegenüber dem Beauftragten, auf eine ergänzende\nStellungnahme zu verzichten, und verwies auf die Eingabe vom 26. Mai 2025.\n16. Mit Eingaben vom 16. Juli 2025, 1. September 2025 und 4. September 2025 verlangte Antragsteller A die Durchführung einer mündlichen Schlichtungssitzung. Der Beauftragte erklärte gegenüber\nAntragsteller A am 16. Juli 2025 telefonisch und am 4. September 2025 per E-Mail, dass das\nSchlichtungsverfahren gemäss Art. 12 Abs. 2 VBGÖ mündlich oder schriftlich durchgeführt werden kann. \"Zudem obliegt gemäss Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz die Festlegung des Verfahrens im Einzelnen dem Beauftragten; er kann dasjenige Vorgehen wählen, das dem einzelnen\nFall am besten angemessen ist (Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963, 2024). Wie wir Ihnen\nbereits telefonisch mitgeteilt haben, hat der Beauftragte vorliegend von diesem Recht Gebrauch\ngemacht und festgelegt, das Verfahren schriftlich durchzuführen, da er dies im vorliegenden Fall\nals angemessen beurteilt. An dieser Entscheidung hält der Beauftragte weiterhin fest.\"\n17. Am 21. August 2025 gelangte der Beauftragte an das EDA und forderte dieses auf, sämtliche vom\nZugangsgesuch erfassten Dokumente in derjenigen Form einzureichen, in welcher das EDA den\nZugang zu gewähren beabsichtige.\n18. Am 25. August 2025 liess das EDA dem Beauftragten die Dokumente in jener Form zukommen,\nwie es die Gewährung des Zugangs gegenüber dem Zugangsgesuchsteller in Betracht ziehe. Das\nEDA wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Zugangsgesuchsteller den Zugang zu\nsämtlichen Dokumenten verlange, in welche den beiden Antragsteller A und B Einsicht gewährt\nworden sei. Nicht verlangt worden sei der Zugang zu Korrespondenz zwischen dem EDA und den\nbeiden Antragstellern. Und weiter: \"Da die Beantwortung der zahlreichen Gesuche der beiden\n[Antragsteller A und B] teilweise in Form von Frage-Antwort-Korrespondenzen erfolgte, sind vom\nvorliegend zu beurteilenden Gesuch dennoch zumindest teilweise auch solche Korrespondenzen\nerfasst. Wir haben in den offenzulegenden Dokumenten daher jene Teile aus den Korrespondenzen herausgeschnitten, bei welchen es sich um die verlangten amtlichen Informationen handelte,\nwelche den [Antragsteller A und B] offengelegt wurden.\" Schliesslich wiederholte das EDA seine\n\n"}