{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-11-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--N_2025-11-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/UHHfDH0j0kVC/Empfehlung%20vom%2011.%20November%202025.%20EDA.%20Anderen%20gesuchstellenden%20Personen%20zug%C3%A4nglich%20gemachte%20Dokumente.pdf", "Checksum": "186715b413d272dd563a2c0400f03a0f"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. November 2025. EDA. 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Das\nEDA wies darauf hin, dass gemäss Art. 2 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) der einer Person gewährte Zugang zu einem Dokument in demselben Umfang jeder weiteren gesuchstellenden Person zustehe. Das EDA\nerklärte in seinen E-Mails, dass es am einfachsten wäre, wenn sämtliche jeweils an Antragsteller\nA resp. Antragsteller B adressierten Stellungnahmen, die entsprechenden Gesuche sowie die offengelegten Dokumente an den Zugangsgesuchsteller weitergeleitet werden könnten. Und weiter:\n\"Da es sich hierbei um direkte Korrespondenz zwischen dem EDA und Ihnen handelt, möchten\nwir es nicht versäumen, Sie vor einer solchen Vorgehensweise zu konsultieren. Gerne möchten\nwir Ihnen Gelegenheit geben, sich zu diesem Vorgehensvorschlag zu äussern und uns mitzuteilen, ob Sie damit einverstanden sind.\"\n5. Mit E-Mail vom selben Tag erklärte Antragsteller A gegenüber dem EDA, mit der Offenlegung nicht\neinverstanden zu sein. Die \"[…] mühsam erstrittenen «amtlichen Dokumente» sind das Resultat\nmonatelanger, ja, teilweise sogar jahrelanger Bemühungen, Recherchen, Abklärungen und frustrierender Streitigkeiten.\" In Art. 2 VBGÖ stehe zudem nichts davon, dass das EDA dem Zugangsgesuchsteller mitteilen dürfe, in welche amtlichen Dokumente Antragsteller A als Journalist Einsicht verlangt habe.\n6. Am 2. Mai 2025 gelangte Antragsteller B ans EDA und erklärte, mit der Zugangsgewährung nicht\neinverstanden zu sein. Antragsteller B brachte vor, dass das Zugangsrecht gemäss Art. 2 VBGÖ\nnicht dazu missbraucht werden dürfe, die Privatsphäre Dritter zu verletzen und \"[…] diese auszuspionieren, um herauszufinden, womit sich diese beschäftigen. Die Anfrage zielt also in erster\nLinie auf meine Person, Ihre Verordnung ist nur ein Hilfsmittel dazu.\"\n7. Mit E-Mail ebenfalls vom 2. Mai 2025 teilte das EDA den Antragstellern A und B mit, in Anbetracht\nihrer Rückmeldung auf die Offenlegung der vollständigen Korrespondenz zu verzichten. Hingegen\nhabe der Zugangsgesuchsteller einen Anspruch auf Zugang zu den bereits dem Antragsteller A\nresp. Antragsteller B offengelegten amtlichen Dokumenten in demselben Umfang. Das EDA ziehe\ndemnach in Betracht, dem Zugangsgesuchsteller diese Dokumente in demselben Umfang offenzulegen. Abschliessend wies das EDA auf die Möglichkeit hin, dass gemäss Art. 13 Abs. 1\nBst. c BGÖ die Möglichkeit bestehe, einen Schlichtungsantrag einzureichen.\n8. Gleichentags reichte Antragsteller A einen Schlichtungsantrag beim EDA ein, welches diesen zuständigkeitshalber an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) weiterleitete.\n9. Mit E-Mail vom 5. Mai 2025 bestätigte der Beauftragte gegenüber Antragsteller A den Eingang\ndes Schlichtungsantrages und forderte gleichentags das EDA dazu auf, die betroffenen Dokumente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.\n10. Am 13. Mai 2025 reichte Antragsteller A unaufgefordert eine Stellungnahme zuhanden des Beauftragten ein. Darin verlangte Antragsteller A einleitend, dass der Zugang zu den gewünschten\nInformationen zu verweigern sei. Er führte aus, dass keine überwiegenden öffentlichen Interessen\nbestünden, weshalb der Zugang in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 BGÖ und Art. 9 BGÖ zu verweigern sei. Darüber hinaus brachte Antragsteller A vor, Art. 2 VBGÖ lege nicht fest, dass das \"[…]\nEDA einem Gesuchsteller mitteilen darf, in welche amtlichen Dokumente ein Journalist Einsicht\nverlangt hat. Der Gesuchsteller weiss in meinem Fall ja gar nicht, welche amtlichen Dokumente\nmir zugänglich gemacht wurden. Und da ich dem EDA nicht erlaube, dem Gesuchsteller meine\ndirekte Korrespondenz mit dem EDA offenzulegen, hat der Gesuchsteller keine Möglichkeit zu\neruieren, welche amtlichen Dokumente mir zugänglich gemacht wurden.\" Es sei inakzeptabel,\ndass ein Zugangsgesuchsteller die Recherchetätigkeit ausspioniere und ohne eigene Aufwendungen die \"[…] die Früchte meiner Arbeit erntet […]\". Diese Tätigkeit und die beantragte Korrespondenz würden dem Berufs- und Geschäftsgeheimnis unterliegen, weshalb der Zugang auch in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ zu verweigern sei.\n11. Am 19. Mai 2025 reichte Antragsteller B einen Schlichtungsantrag beim EDA ein, welches diesen\nzuständigkeitshalber an den Beauftragten weiterleitete.\n2/17\n"}