21. armasuisse hält an seiner Zugangsverweigerung mangels Existenz amtlicher Dokumente fest. 22. Die Antragstellerin kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung bei der armasuisse den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ). 23. armasuisse erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ).