4/6 20. Auch wenn diese Spezialnorm nicht anwendbar und das Öffentlichkeitsgesetz anwendbar wäre, käme der von armasuisse angerufen Geheimhaltungsgrund nach Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ zur Anwendung. Diese Ausnahmebestimmung ist darauf gerichtet, die öffentliche Sicherheit im weiteren Sinn zu schützen. Gemäss Rechtsprechung 13 soll der Geheimhaltungstatbestand nach Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ in erster Linie die Tätigkeit von Polizei, Zoll, Nachrichtendienst und Armee schützen.