a BöB ermöglicht die nicht öffentliche Beschaffung und die Nichtanwendbarkeit des BöB. Ob eine Behörde das ihr zukommende Ermessen im Falle einer Sicherheitsbeschaffung nach Art. 10 Abs. 4 Bst. a BGÖ angemessen ausgeübt hat, fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Beauftragten, ebenso wenig wie rechtspolitische Überlegungen betreffend diese gesetzliche Regelung. In einem Verfahren nach Öffentlichkeitsgesetz ist diesbezüglich einzig relevant, ob zu Dokumenten einer erfolgten Sicherheitsbeschaffung nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten besteht oder nicht. 19. Art.