Der Entscheid über das massgebende Sicherheitsniveau setzt eine genaue Kenntnis der Bedrohungslage der Schutzgüter voraus, weshalb der Vergabestelle ein weiter Ermessenspielraum zukommt. In diesen Ermessensspielraum kann nur bei Ermessenfehlern (Über- oder Unterschreiten des Ermessens, Ermessensmissbrauch) eingegriffen werden. Sicherheitspolitik ist eine Prärogative der Exekutive, dies auch mit Blick auf die Bekämpfung des internationalen Terrorismus." 18. Art. 10 Abs. 4 Bst. a BöB ermöglicht die nicht öffentliche Beschaffung und die Nichtanwendbarkeit des BöB.