3/6 schützen. 11 Gemäss Bst. b BGÖ bleiben spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze die vom Öffentlichkeitsgesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen, vorbehalten. 17. Nach Art. 10 Abs. 4 Bst. a BöB findet das Bundesgesetz über das Beschaffungswesen (BöB) keine Anwendung, wenn eine nicht öffentliche Beschaffung für den Schutz und die Aufrechterhaltung der äusseren oder inneren Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung als erforderlich erachtet wird.