16. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass armasuisse über entsprechende Dokumente einer Sicherheitsbeschaffung verfügen würde, wäre aufgrund einer Spezialbestimmung im BöB davon auszugehen, dass das Öffentlichkeitsgesetz nicht zur Anwendung gelangt, wie nachfolgend ausgeführt wird. Art. 4 BGÖ regelt das Verhältnis zwischen dem Öffentlichkeitsgesetz und jenen bundesrechtlichen Normen, die eine Sonderregelung für den Zugang zu Verwaltungsdokumenten vorsehen. Nach Bst. a BGÖ sind Normen anderer Bundesgesetzes vorbehalten, die bestimmte Informationen als geheim bezeichnen.