Aufgrund dieser Ausgangslage sind für den Beauftragten keine Hinweise ersichtlich, inwiefern die Ausführungen von armasuisse nicht zutreffend sein sollten. Demzufolge muss der Beauftragte davon ausgehen, dass armasuisse nicht über die von der Antragstellerin gewünschten amtlichen Dokumente verfügt, weshalb mangels Existenz an Dokumenten auch kein Zugang gewährt werden kann. 16.