Vielmehr führte armasuisse allgemein rechtliche Erwägungen bei einer nicht öffentlichen Beschaffung auf (Art. 10 Abs. 4 Bst. a BöB, Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ und Art. 67 NDG). Im Rahmen der Schlichtungssitzung legte armasuisse nach Ansicht des Beauftragten glaubhaft dar, dass es über keine entsprechenden Dokumente betreffend die von der Antragstellerin nachgesuchten Dokumente verfügt. Aufgrund dieser Ausgangslage sind für den Beauftragten keine Hinweise ersichtlich, inwiefern die Ausführungen von armasuisse nicht zutreffend sein sollten.