Er hat jedoch keine Mittel, die Behörde zu zwingen, ihm Dokumente und Informationen zu übermitteln oder die Vollständigkeit der ihm zur Verfügung gestellten Informationen und amtlichen Dokumente zu überprüfen. 10 15. armasuisse stellte dem Beauftragten im Schlichtungsverfahren keine das Zugangsgesuch betreffenden amtlichen Dokumente zu. Aus den Stellungnahmen an die Antragstellerin und an den Beauftragten ergeben sich keine Anhaltspunkte auf eine etwaige Existenz der nachgesuchten Dokumente. Vielmehr führte armasuisse allgemein rechtliche Erwägungen bei einer nicht öffentlichen Beschaffung auf (Art. 10 Abs. 4 Bst.